§ 27 ARegV
Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen
zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6,
zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,
zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,
zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und
zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;
zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,
zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,
zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21,
zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23,
zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und
zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a.