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Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erstatten zu gleichen Teilen dem Bund als ihren Beitrag zu den Zins- und Tilgungsleistungen für die vom Erblastentilgungsfonds übernommenen Verbindlichkeiten, beginnend mit dem Jahr 1998, jährlich bis zur vollständigen Tilgung der Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds die Hälfte der jährlichen Annuität von 7,5 vom Hundert der nach § 1 übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 314.616.333,65 Deutsche Mark. Der Bund übernimmt den Anteil des Landes Berlin in Höhe von 52.436.055,61 Deutsche Mark, soweit er nicht durch Anrechnungen gemäß Absatz 2 erbracht wird.
Auf den Anteil der Länder gemäß Absatz 1 werden, unter Abzug von einmalig 300 Millionen Deutsche Mark sowie von jährlich 6,25 Millionen Deutsche Mark in den Jahren 1997 bis 2004, in den Jahren 1998 bis 2004 aus dem in § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904) geändert worden ist, in Verbindung mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d Satz 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) genannten Vermögen die verfügbaren Barmittel, jährlich bis zu 105 Millionen Deutsche Mark, angerechnet. Darüber hinaus verfügbare Barmittel sind auf künftige Jahre vorzutragen. Der verfügbare Betrag wird vor Beginn eines Jahres von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben festgestellt und jeweils bis zum 15. Dezember eines Jahres dem Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt. Der anrechnungsfähige Betrag wird zu Beginn des Jahres als Teil des Länderbeitrages an den Bund abgeführt. Ist der jeweils festgestellte, verfügbare Betrag geringer als 105 Millionen Deutsche Mark, so trifft die Länder insoweit keine weitere Leistungspflicht. In Höhe dieser Fehlbeträge hat der Bund einen unbefristeten Erstattungsanspruch gegenüber dem in Satz 1 genannten Vermögen.
In den Jahren 1998 bis 2001 können die Jahresbeträge der Finanzhilfen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach § 2 des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982) durch bis zum 1. Dezember des der Auszahlung vorausgehenden Jahres abzugebende schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen jeweils um bis zu 34.936.056 Deutsche Mark abgesenkt werden. Diese Beträge werden auf die jeweiligen Anteile der Länder an deren Beitrag zu den Zins- und Tilgungsleistungen nach Absatz 1 angerechnet.
Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:"Die jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1. Januar 19911.zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den…
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 betragen die Zuschüsse nach Absatz 1 in den Jahren 1998 bis 2001 jeweils 6,8 vom Hundert der vom Fonds bis zum Ende des Vorjahres…
Von dem Jahresbetrag der Finanzhilfen erhalten die Länder Berlin 1.255.000.000 DM, Brandenburg 936.000.000 DM, Mecklenburg-Vorpommern 697.000.000 DM, Sachsen…
Unter Beachtung der Regelung des Artikels 1 § 3 Abs. 1 wird bis zum 31. Dezember 2004 auf der Grundlage einer Rechnungslegung des Bundes über den…
Die Länder leisten einen Ausgleich an den Bund, wenn der nach Maßgabe des Absatzes 3 ermittelte Betrag für die Schulden des Fonds am 31. Dezember 2019 den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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