Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG) Vom 21. Januar 2015*
Die Gerichtshilfe wird auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft, eines Gerichts oder einer mit Gnadensachen oder Registervergünstigungen befassten Stelle tätig. Anderen Gerichtshilfestellen hat sie Amtshilfe zu leisten.
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