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Die Aufgaben der Bewährungshilfe werden, soweit das Gericht keine bestimmte Bewährungshelferin oder keinen bestimmten Bewährungshelfer bestellt, von den Bewährungshelferinnen und -helfern der ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes wahrgenommen.
Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach…
Das Ministerium der Justiz kann den ambulanten sozialen Diensten der Justiz des Saarlandes weitere Aufgaben zuweisen, die im Zusammenhang mit den in § 5 Absatz…
Die Bewährungshilfe wirkt nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2, des § 8 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes am…
Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen auf dem Gebiet der justiziellen Opferhilfe die Aufgaben der
Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen die Aufgabe der Haftentscheidungshilfe wahr.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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