Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Länder verpflichten sich, die AMI - Arzneimitteluntersuchungsinstitut-Nord GmbH (im Folgenden: Gesellschaft) als gemeinsames Arzneimitteluntersuchungsinstitut zu betreiben.
Auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland in der Fassung des Änderungsabkommens vom 7. September 2001 stimmen die Länder darin überein, dass sich die Aufgaben der Gesellschaft auch auf die amtliche Untersuchung von Arzneimitteln anderer Länder erstrecken können, die hierzu Gesellschafter des gemeinsamen Arzneimitteluntersuchungsinstituts[1] werden. Das Nähere regelt ein Abkommen zur Beteiligung des jeweiligen Landes an dem gemeinsamen Arzneimitteluntersuchungsinstitut.