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Die Gesellschaft besteht auf unbestimmte Zeit. Sie kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Jahren zum Ende eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die erste Kündigung ist zum 31. Dezember 2005 möglich. Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft, so haben die übrigen Gesellschafter das Recht, unter Übernahme des Gesellschaftsanteils des kündigenden Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zu beschließen. Ansonsten wird die Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aufgelöst. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält neben seinem anteiligen Stammkapital für seinen Anteil lediglich den anhand der Jahresschlussbilanz auf das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zu ermittelnden, auf den Anteil entfallenden anteiligen Buchwert, es sei denn, die Gesellschaft wird auf Grund seines Ausscheidens aufgelöst. Der anteilige Buchwert bestimmt sich nach dem Verhältnis der von den Gesellschaftern an die Gesellschaft geleisteten Zuschüsse. Stille Reserven werden nicht aufgelöst, nicht aktivierte schwebende Geschäfte oder ein nicht aktivierter Firmenwert nicht berücksichtigt.
Bei Auflösung der Gesellschaft erhalten die Gesellschafter entsprechend ihren Kapitalanteilen das nach Befriedigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft mit der Maßgabe, dass diejenigen Rücklagen, die auf Grund von Sacheinbringungen einzelner Gesellschafter im Zuge der Gründung der Gesellschaft gebildet worden sind, vorab an diese Gesellschafter zu verteilen sind und dass die übrigen Rücklagen entsprechend dem Verhältnis der von den Gesellschaftern an die Gesellschaft geleisteten Zuschüsse zueinander verteilt werden.