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Die Geschäftsführung hat innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 264 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen.
Der Jahresabschluss ist nach Prüfung mit dem Lagebericht, dem Prüfungsbericht sowie einem Vorschlag zur Verwendung des Jahresergebnisses oder Bilanzgewinnes spätestens bis zum 1. Juli eines jeden Jahres dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses bzw. Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis schriftlich der Gesellschafterversammlung zu berichten.
Den als Gesellschafter beteiligten Ländern stehen die Befugnisse gemäß § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz HGrG) mit der Maßgabe zu, dass der Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem für die Gesellschaft fachlich zuständigen Senatsressort der Freien Hansestadt Bremen zu bestellen ist.
Die Rechnungshöfe der als Gesellschafter beteiligten Länder haben die Rechte nach § 54 HGrG.
Die für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörden der als Gesellschafter beteiligten Länder sind berechtigt, sich von der Ordnungsmäßigkeit, und der Zweckmäßigkeit des Geschäftsgebarens der Gesellschaft zu überzeugen. Sie können dazu durch Beauftragte Einsicht in den Betrieb und in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen.