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Die Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen der anteiligen Entschuldung von Kommunen, die in ihren Kernhaushalten über übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung verfügen. Nicht hiervon umfasst sind Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung, die tatsächlich zur Finanzierung von Investitionen verwendet wurden oder die zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Kommune nicht erforderlich waren. Mithilfe der anteiligen Entschuldung durch das Land Nordrhein-Westfalen erhalten die Kommunen die Möglichkeit, die verbleibenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zu steuern und selbstständig zurückzuführen. Dadurch wird die finanzielle Handlungs- und Leistungsfähigkeit der Kommunen gestärkt und ein materieller Haushaltsausgleich gefördert.
Die anteilige Entschuldung durch das Land erfolgt nur, soweit die Kommune ihre Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nicht aufgrund eigener Finanzkraft…
Allen teilnehmenden Kommunen wird ein einheitlicher Anteilswert ihrer übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung durch das Land Nordrhein-Westfalen…
Die Maßnahmen nach diesem Gesetz unterstützen die nachhaltige Sicherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Gemeinden im Wege der vollständigen…
Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Sinne dieses Gesetzes setzen sich aus den Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung nach § 89 Absatz…
Die durch das Land Nordrhein-Westfalen den teilnehmenden Kommunen abzunehmenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung müssen aus tatsächlichen und…
Der Umfang der Übernahme von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nach diesem Gesetz wird für jede Kommune durch Bewilligungsbescheid der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.