§ 53 ASOG Bln
Verfahren
(1)
1Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2Sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.
(2)
1In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. 2Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
(3)
Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.