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Die nach § 63 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 59 Abs. 1 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat.
Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner.
Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner.
Die Bundesrepublik Deutschland kann von den nach den §§ 17 und 18 verantwortlichen Personen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 51…
Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Wenn mehr als ein Wirtschaftsakteur für denselben Schaden haftbar ist, ist ein Wirtschaftsakteur, der der geschädigten Person Schadensersatz geleistet hat,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.