Rechtsweg bei Schadensausgleich, Entschädigung, Erstattung und Ersatz von Aufwendungen
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 · Abschnitt 6
Für Ansprüche auf Schadensausgleich und Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 63 oder § 64 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
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