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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht,
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten,
Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau,
Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen,
Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau,
Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden,
Arbeiten mit Kunststoffen,
Bearbeiten von Metallen,
Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen,
Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit,
Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser,
Abdichten von Brückenbauwerken,
Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix,
Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix,
Entnehmen von Materialproben,
Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt,
Herstellen und Schließen von Fugen,
Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt.
Herstellen von Asphaltschichten,
Arten und Eigenschaften von Asphalt unterscheiden
Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt,
Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von Brückentafeln,
Gegenstand der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sind die in der Anlage in Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.