(XXXX) AsylbLG§3aAbs4Bek 2022
Nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I S. 1290) eingefügt worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
Als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2022 als Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe anerkannt
für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 163 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 1),
für erwachsene Leistungsberechtigte je 147 Euro, wenn sie aa)in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),bb)nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
für erwachsene Leistungsberechtigte je 131 Euro, wenn sie aa)das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a),bb)in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b),
für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 111 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 4),
für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 109 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 5),
für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 105 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 6);
als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2022 als notwendiger Bedarf anerkannt
für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 204 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 1),
für erwachsene Leistungsberechtigte je 183 Euro, wenn sie aa)in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a),bb)nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),
für erwachsene Leistungsberechtigte je 163 Euro, wenn sie aa)das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a),bb)in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b),
für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 215 Euro, (§ 3a Absatz 2 Nummer 4),
für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 174 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 5),
für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 144 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 6).