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Im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Antragsrücknahme nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder der stillschweigenden Antragsrücknahme nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1348 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
Soweit die Mitgliedstaaten in den nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rücknahme des Antrags vorsehen, stellen sie im Falle der…
Besteht ein vernünftiger Grund zu der Annahme, dass ein Asylbewerber stillschweigend seinen Asylantrag zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter…
Ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes unanfechtbar entzogen oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots…
Der Asylbehörde kann nach nationalem Recht gestattet werden, einen unbegründeten Antrag für offensichtlich unbegründet zu erklären, wenn zum Zeitpunkt des…
„Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz“ ist die ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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