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Ein Antragsteller kann seinen Antrag aus eigener Initiative zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zurücknehmen. Der Antrag wird vom Antragsteller persönlich schriftlich zurückgenommen, oder von seinem Rechtsberater, der seine rechtliche Vertretung ausübt, nach Maßgabe des nationalen Rechts abgegeben.
Die zuständigen Behörden unterrichten den Antragsteller zum Zeitpunkt der Rücknahme des Antrags in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c über alle verfahrensrechtlichen Folgen dieser Rücknahme.
Findet die ausdrückliche Rücknahme vor einer anderen zuständigen Behörde als der Asylbehörde statt, so unterrichtet diese Behörde die Asylbehörde über diese Rücknahme. Die Asylbehörde erlässt eine Entscheidung, mit der erklärt wird, dass der Antrag ausdrücklich zurückgenommen wurde. Diese Entscheidung ist endgültig und kann nicht mit einem Rechtsbehelf gemäß Kapitel V dieser Verordnung angefochten werden.
Hat die Asylbehörde in der Phase, in der der Antrag vom Antragsteller ausdrücklich zurückgenommen wurde, bereits festgestellt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 nicht erfüllt, so kann sie trotzdem die Entscheidung treffen, den Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen.
Soweit die Mitgliedstaaten in den nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rücknahme des Antrags vorsehen, stellen sie im Falle der…
Die zuständige nationale Behörde setzt die Behörde, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Rücknahme in Kenntnis. Nur eine…
Nach Artikel 7a wird folgender Artikel 7b angefügt. Rücknahme von Anträgen (1) Ein gemäß Artikel 15 oder Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006…
Wenn ein Antragsteller den Zulassungsantrag, den er bei einer zuständigen Behörde bzw. der Agentur gestellt hat, zurückzieht, bevor die Prüfung des Antrags…
Ein Antrag oder eine andere Erklärung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch ganz oder teilweise bei der Bewilligungsstelle zurückgenommen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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