§ 54 AsylG
Unterrichtung des Bundesamtes
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich mit.
1.
die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
2.
eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung