§ 63b AsylG
Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze
(1)
(2)
Wird die Einreise gestattet, so findet § 63 zu diesem Zeitpunkt entsprechende Anwendung.
Wird die Einreise gestattet, so findet § 63 zu diesem Zeitpunkt entsprechende Anwendung.