§ 35 Abs. 1 ATA-OTA-APrVDurchführung des mündlichen Teils
Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln oder zu zweit zu prüfen.
§ 40 Abs. 1 MTAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die zu prüfenden Personen einzeln oder zu zweit zu prüfen.
§ 36 Abs. 1 ATA-OTA-APrVBenotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung
Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil abgenommen…
§ 96 Abs. 1 ATA-OTA-APrVDurchführung des praktischen Teils der Nachprüfung
Im praktischen Teil der Nachprüfung ist jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu prüfen.
§ 25 Abs. 1 HebStPrVStudien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen.