§ 99 Abs. 2 ATA-OTA-APrVWiederholung des praktischen Teils der Nachprüfung
Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.
§ 38 Abs. 3 ATA-OTA-APrVWiederholung des mündlichen Teils
Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen…
§ 43 Abs. 3 MTAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen…
§ 44 Abs. 2 ATA-OTA-APrVWiederholung des praktischen Teils und zusätzlicher Praxiseinsatz
Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.
§ 32 Abs. 2 ATA-OTA-APrVWiederholung von Aufsichtsarbeiten
Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.