§ 44 Abs. 2 ATA-OTA-APrVWiederholung des praktischen Teils und zusätzlicher Praxiseinsatz
Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.
§ 103 Abs. 2 ATA-OTA-APrVWiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung
Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.
§ 32 Abs. 3 ATA-OTA-APrVWiederholung von Aufsichtsarbeiten
Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen…
§ 10 Abs. 4 ErgThAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Hat der Prüfling die gesamte praktische Prüfung oder in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu wiederholen, so darf er zur…
§ 38 Abs. 3 ATA-OTA-APrVWiederholung des mündlichen Teils
Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen…