§ 15 ATA-OTA-GGesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten
In der praktischen Ausbildung ist ein Pflegepraktikum in dem jeweiligen Versorgungsbereich zu absolvieren, der für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen…
Anlage 2 ATA-OTA-APrV(zu § 4 Absatz 2 Nummer 1) Praktische Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche: Stunden Berufsspezifischer Orientierungseinsatz80*●Flexibel gestalteter Einsatz…
Anlage 1 Nr. 3 ATA-OTA-APrV(zu § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) Theoretischer und praktischer Unterricht in der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten120 StundenDie Auszubildenden
§ 66 Abs. 1 Nr. 2 ATA-OTA-GGesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten
das Nähere über das Pflegepraktikum nach § 15, das einen Überblick über die pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten vor und nach operativen und…
Anlage 4 ATA-OTA-APrV(zu § 4 Absatz 2 Nummer 2) Praktische Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten
Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche: Stunden Berufsspezifischer Orientierungseinsatz80*●Flexibel gestalteter Einsatz…