§ 1 Nr. 5 BGS-JArbSchVVerordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
Eine Beschäftigung in der Nacht ist zulässig Im Anschluß an eine Ausbildung in der Nacht, ausgenommen eine Ausbildung im Sicherungswachdienst und…
§ 1 Abs. 6 PflAssAPrV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Pflegeassistenz (Pflegeassistenz-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) Vom 30. September 2020
Unter unmittelbarer Aufsicht einer Pflegefachkraft sollen ab dem 13. Monat der Ausbildungszeit mindestens 20, höchstens 40 Stunden der praktischen Ausbildung im…
§ 1 Abs. 6 PflAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
Unter unmittelbarer Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz 1, § 58 Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes sollen ab der zweiten Hälfte…
Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 SN-9747Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung und der Sächsischen Jugendarbeitsschutzverordnung
Endet die Ausbildung nach 24.00 Uhr, ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 24 Stunden zu gewähren; es sei denn, es handelt sich um eine Ausbildung im…
§ 75 Abs. 3 FSchulSozPädAPO SL 2026Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - Vom 26. Juni 2026*
In der berufspraktischen Ausbildung sind insgesamt 1.280 Stunden abzuleisten, von denen 1.200 Stunden auf die berufspraktische Ausbildung in der…