§ 81 Abs. 2 ATA-OTA-APrVZiel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.
§ 82 Abs. 1 Nr. 3 ATA-OTA-APrVDurchführung des Anpassungslehrgangs
theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung.
§ 85 Abs. 1 ATA-OTA-APrVVerlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs
Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich absolviert, entscheidet die Fachprüferin oder der Fachprüfer im Benehmen mit der praxisanleitenden…
§ 84 Abs. 4 ATA-OTA-APrVBewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpassungslehrgangs
Erfolgreich absolviert wurde der Anpassungslehrgang, wenn das Abschlussgespräch mit „bestanden“ bewertet worden ist.
§ 86 Abs. 1 ATA-OTA-APrVBescheinigung
Der Person, die am Anpassungslehrgang teilgenommen hat, hat die Einrichtung, bei der die Person den Anpassungslehrgang absolviert hat, eine Bescheinigung…