Anlage 5 ATA-OTA-APrV
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2324)
hat in der Zeit vom ___________________ bis ___________________ mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für
[…] Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
[…] Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
gemäß § 13 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Verbindung mit § 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung teilgenommen.
Die Ausbildung ist – nicht – über die nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um _____ Stunden* – unterbrochen worden.