§ 13 ATA-OTA-APrV
Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
(1)
An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2)
Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.