Art. 1 Abs. 4 32006L0117RICHTLINIE 2006/117/EURATOM DES RATES vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente
Diese Richtlinie gilt nicht für die Verbringung radioaktiver Stoffe, die für eine weitere Verwendung durch Aufarbeitung wiedergewonnen wurden.
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 AtSMVVerordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen
Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven…
Art. 2 Abs. 2 Buchst. c 32024R1157VERORDNUNG (EU) 2024/1157 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
Verbringungen radioaktiver Abfälle im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates ;
Art. 2 Abs. 1 Buchst. d 32008L0098RICHTLINIE 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Text von Bedeutung für den EWR)
radioaktive Abfälle;
Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 32011L0070RICHTLINIE 2011/70/EURATOM DES RATES vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle
anderes Material in diesen Mitgliedstaat oder zu diesem Unternehmen zum Zwecke der Verwertung der radioaktiven Abfälle verbracht werden soll.