Art. 1 Abs. 4 SN-9525Gesetz zur Änderung des Sächsischen Schiedsstellengesetzes
Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen eines Versicherungsunternehmens für alle innerhalb eines…
Art. 6 Abs. 5 32014L0049Mitgliedstaaten, die den in Absatz 1 genannten Betrag in ihre Landeswährung umrechnen, verwenden bei erstmaliger Umrechnung den Kurs, der zum 3. Juli 2015 gilt.…
§ 6 Nr. 4 AtDeckVAuflagen
die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes Schadensereignis in voller Höhe zur Verfügung steht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung in mehr als 1 Prozent…
§ 15 Abs. 2 MaBVVerordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter
Die Mindestversicherungssumme beträgt 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1 000 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Art. 1 Nr. 5 Buchst. b 32026L0804RICHTLINIE (EU) 2026/804 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz (Text von Bedeutung für den EWR)
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Deckungssumme gemäß Absatz 2 die in Absatz 1 festgelegte Deckungssumme…