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Im Einklang mit Artikel 19 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Kommission die Anwendung und den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass das Ziel des Einlegerschutzes in der Union durch die Einrichtung von Einlagensicherungssystemen weitgehend erreicht wurde. Die Kommission kam jedoch auch zu dem Schluss, dass die verbleibenden Lücken beim Einlegerschutz geschlossen und die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme verbessert werden müssen und gleichzeitig die Vorschriften für andere Inanspruchnahmen der Einlagensicherungssysteme, bei denen es sich nicht um Auszahlungsverfahren handelt, zu harmonisieren sind.