AtG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 23a AtGZuständigkeit des BundesverwaltungsamtesGesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren · Dritter Abschnitt § 23§ 23b Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g zuständig.