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Der Meldepflichtige zeigt der Aufsichtsbehörde monatlich die Anzahl der seit Übermittlung der vorangegangenen Anzeige eingetretenen meldepflichtigen Ereignisse an.
Der Meldepflichtige hat bei meldepflichtigen Ereignissen, für deren Eintritt schadhafte Anlagenteile ursächlich sind oder in deren Verlauf Schäden an sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen auftreten, beweissichernde Maßnahmen zu treffen, die eine spätere Klärung und Nachprüfung der genauen Ursachen und Folgen des meldepflichtigen Ereignisses erlauben. Zur Beweissicherung sind insbesondere geeignet:
Aufbewahrung schadhafter Bauteile in unveränderter Form,
Anfertigung von Lichtbildern,
Anlegen einer ausführlichen Schadensdokumentation.
Jede beteiligte Person, die Kenntnis vom Eintreten eines Unfalls oder einer schweren Störung hat, hat der zuständigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des…
eine Darstellung des Ablaufs des Unfalls oder der schweren Störung.
Der Anschlussinhaber hat dafür zu sorgen, dass alle Unfälle, bei denen sowie sonstige außergewöhnliche betriebsgefährdende Ereignisse unverzüglich der…
im Falle eines Unfalls oder einer Störung, die der Meldepflicht unterliegen:
Wenn sich ein Unfall ereignet, sollte der Anwender unverzüglich die zuständigen Behörden unterrichten und ihnen die erforderlichen Angaben übermitteln, damit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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