Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Anschlussinhaber hat dafür zu sorgen, dass alle Unfälle, bei denen sowie sonstige außergewöhnliche betriebsgefährdende Ereignisse unverzüglich der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden,
der Verdacht vorliegt, dass sie vorsätzlich herbeigeführt worden sind oder
Eisenbahnfahrzeuge mit Teilnehmern des öffentlichen Straßenverkehrs zusammengeprallt sind,
Beschädigte Fahrzeuge, die den Betrieb gefährden können, und entgleiste Fahrzeuge hat der Anschlussinhaber der anschließenden Bahn zu melden, bevor sie dieser übergeben werden. V. Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen