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Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich Abbruch- und Abwrackgewerbe. Hierunter werden alle Tätigkeiten und Verfahren verstanden, mit denen Arbeitnehmer ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile, einzelne Bauelemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen oder technische Anlagen - zum Beispiel Industrieanlagen, Fabrikeinrichtungen - abbrechen, demontieren, sprengen, schneiden, sägen, bohren, pressen und Durchbruchsarbeiten ausführen. Dazu gehören auch Tätigkeiten wie Schiffe abwracken, beim Abbrechen und Abwracken anfallende Stoffe recyceln, Altlasten beseitigen sowie Entkernungs- und Entschuttungsarbeiten ausführen (siehe auch DIN 18007 „Abbrucharbeiten Begriffe, Verfahren, Anwendungsbereiche“).