Erwägungsgrund 13 32013R1257
Für die Zwecke dieser Verordnung sollte sich der Begriff „Recycling“ nicht dieselbe Bedeutung haben wie in der Begriffsbestimmung in Richtlinie 2008/98/EG. Die vorliegende Verordnung sollte daher für den Begriff „Schiffsrecycling“ eine eigene Definition einführen.