Verordnung über die Vollstreckungsbehörde im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vom 7. Juni 1974
Die Beitreibung von Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten nach § 16 AÜG obliegt der Gerichtskasse bei dem Amtsgericht Saarbrücken als Vollstreckungsbehörde.
§ 1 AÜVwZwVVBehV SL
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