§ 3 VersRücklGGesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes
Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck…
§ 262 Abs. 5 SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
Die Gesamtrücklage ist so anzulegen, daß sie für die in § 261 Abs. 1 und 4 genannten Zwecke verfügbar ist.
Art. 15 Nr. 3 SN-13870Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz
§ 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Zweck Die Sondervermögen dienen der Sicherung der Ausgaben nach § 2 Abs. 1. Sie dürfen erst nach Abschluss der Zuführungen der…
§ 62 Abs. 2 AOAbgabenordnung
Die Bildung von Rücklagen nach Absatz 1 hat innerhalb der Frist des § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu erfolgen. Rücklagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind…
§ 59 Nr. 42 SN-13864Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
Rücklagen: variabler Teil der Kapitalposition, der aufgrund von gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen oder freiwillig gebildet wird;