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Das Gesetz über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen (Versorgungsrücklagengesetz – VersRücklG) vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 46), geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108), in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „§ 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Gesetz gilt entsprechend bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 13c des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3850), in der jeweils geltenden Fassung, oder an das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, anknüpfen, sowie bei Zahlungen infolge eines Anspruchs auf Alters- und Hinterbliebenengeld nach den Bestimmungen des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), in der jeweils geltenden Fassung.“
In Satz 3 werden nach dem Wort „zahlen“ die Wörter „oder Zahlungen infolge eines Anspruchs auf Alters- und Hinterbliebenengeld tätigen“ eingefügt.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zur Durchführung von § 20 SächsBesG wird zur Sicherung der Ausgaben für Versorgung und Beihilfe für Versorgungsempfänger und für Zahlungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen anstelle der Versorgung ein Sondervermögen gemäß § 26 Abs. 3 Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter dem Namen ‚Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen’ errichtet.“
§ 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Zweck Die Sondervermögen dienen der Sicherung der Ausgaben nach § 2 Abs. 1. Sie dürfen erst nach Abschluss der Zuführungen der Mittel (§ 20 Abs. 2 SächsBesG) und nur zur Finanzierung der unter § 2 Abs. 1 genannten Ausgaben der Dienstherrn im Sinne von § 1 verwendet werden, die zur Zahlung dieser Ausgaben verpflichtet sind. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Ansprüche der Versorgungsempfänger und der Empfänger von Alters- und Hinterbliebenengeld gegen das jeweilige Sondervermögen werden nicht begründet.“
In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die sich nach § 20 Abs. 2 SächsBesG durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen sowie der entsprechenden Anpassungen des Alters- und Hinterbliebenengeldes des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 genannten Dienstherren jährlich, spätestens zum 15. Januar des Folgejahres, zu Lasten der jeweiligen Titel zuzuführen.“
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Vorläufigen“ gestrichen.
In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
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