AufenthV — InhaltsübersichtKapitel 5 Verfahrensvorschriften›Abschnitt 2 Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz›Unterabschnitt 2 Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die AuslandsvertretungenGesetzBundgeltende Fassung§ 70 AufenthV(weggefallen)Aufenthaltsverordnung · Kapitel 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 § 69- § 69