§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthVAusländerdatei B
aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder
§ 87 Abs. 5 AufenthGGesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben den Ausländerbehörden
§ 63 Abs. 1 Nr. 1 AufenthVAusländerdatei A
der bei der Ausländerbehörde