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Der Auftragsverarbeiter ergreift alle nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Maßnahmen und passt diese der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung an. Soweit ein Anschluss- und Benutzungszwang gegeben ist, trifft der· Auftragsverarbeiter für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen, die seinen Aufgabenbereich betreffen, zur Organisation der Datenverarbeitung und zu den angewandten Verfahren in alleiniger Verantwortung; andernfalls sind diese Entscheidungen mit dem Verantwortlichen abzustimmen.
Der Auftragsverarbeiter teilt dem Verantwortlichen unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragsverarbeiters oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Verantwortlichen nach Artikel 33 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679. Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 angemessen zu unterstützen (Artikel 28 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679).