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Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt.
Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogne Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche dies mittels einer Weisung verlangt. Ergeht die Weisung zur Löschung, hat der Auftragsverarbeiter diese Daten so früh, wie es angemessen und praktikabel ist, zu löschen; das Löschen der Daten im Bereich der „Back-up-Systeme“ ist spätestens nach einer Dauer von 30 Tagen sicherzustellen.
Die Herausgabe personenbezogener Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen erteilen. Erfolgt die Herausgabe aufgrund einer gerichtlichen Anordnung (beispielsweise Pfändung oder Beschlagnahme), bedarf es keiner Zustimmung des Verantwortlichen. Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen aber unverzüglich über die Herausgabe zu informieren.
Bei Erhalt einer Anfrage von einer betroffenen Person hinsichtlich der Wahrnehmung von Rechten nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 wird der Auftragsverarbeiter die betroffene Person bitten, ihre Anfrage direkt an den Verantwortlichen zu stellen.