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Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen
nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrung der in Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 benannten Rechte der betroffenen Personen und
unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten.
Die Unterstützungspflicht des Auftragsverarbeiters gegenüber dem Verantwortlichen aufgrund anderer Rechtsvorschriften wird durch diese Verordnung nicht eingeschränkt.