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Der Auftragsverarbeiter ist allgemein berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter (Subunternehmer) in Anspruch zu nehmen. Der Auftragsverarbeiter ist bei Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter vertretungs- und weisungsbefugt. Er ist berechtigt, die jeweilige Unter-Auftragsverarbeitungsvereinbarung abzuschließen. Datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt der jeweilige Auftraggeber. Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Sozialdaten im Sinne des § 67 Absatz 2 des Zehnten Sozialgesetzbuches durch nicht öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn
beim Verantwortlichen sonst Störungen im Betriebsablauf auftreten können oder
die übertragenen Arbeiten beim Auftragsverarbeiter erheblich kostengünstiger besorgt werden können.
Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Veränderung von Subunternehmern. Der Verantwortliche kann gegen derartige Änderungen Einspruch beim Auftragsverarbeiter erheben. Der Einspruch ist innerhalb von 2 Wochen nach Bereitstellung der Information über die Änderung gegenüber dem Auftragsverarbeiter schriftlich oder elektronisch zu erheben. Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, kann sich der Verantwortliche an die für den Auftragsverarbeiter zuständige oberste Landesbehörde wenden. Im Falle einer nicht zu behebenden Uneinigkeit kann das Anliegen an den IT-DLZ-Verwaltungsrat herangetragen werden. Soweit kein Anschluss- und Benutzungszwang gegeben ist, kann das Auftragsverarbeitungsverhältnis beendet werden.
Der Auftragsverarbeiter hat vertraglich sicherzustellen, dass die Vorgaben dieser Verordnung und sonstige Vereinbarungen, die aufgrund des Auftragsverarbeitungsverhältnisses zwischen dem Auftragsverarbeiter und dem Verantwortlichen existieren, auch gegenüber dem Subunternehmer gelten. Der Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Verantwortlichen dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm gemäß Satz 1 vertraglich auferlegt wurden.