AUG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 58 AUGAnhörungGesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten · Kapitel 2, Abschnitt 4, Unterabschnitt 1 § 57§ 59 Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36 ohne Anhörung des Antragsgegners.