§ 16 AusbauBAusbV
Zeitpunkt
(1)
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2)
Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.