§ 21 Abs. 2 AusbauBAusbVPrüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
§ 28 Abs. 1 HolzmechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche…
§ 9 Abs. 3 Nr. 3 HolzbhAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Holzbildhauer/zur Holzbildhauerin
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
§ 22 Abs. 1 HolzmechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche…
§ 16 Abs. 1 HolzmechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche…