§ 33 AusbauBAusbV
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“mit 40 Prozent,
„Herstellen von Holzbauteilen“mit 30 Prozent,
„Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“mit 10 Prozent,
„Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“mit 10 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 34 – wie folgt bewertet worden sind: Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“ mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.