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Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“mit 40 Prozent,
„Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“mit 30 Prozent,
„Durchführen von Wandbelagsarbeiten“mit 10 Prozent,
„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“mit 10 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 60 – wie folgt bewertet worden sind: Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“ mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ sowie
Im Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Im Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.