§ 54 AusbauBAusbV
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“,
„Durchführen von Wandbelagsarbeiten“,
„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.