§ 83 AusbauBAusbV
Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“
Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Formstücke aufzuzeichnen und abzuwickeln,
Konstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
Stütz- und Tragkonstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
isometrische Aufmaße zu erstellen,
den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben sowie
Schäden an Ummantelungen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.