Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.
§ 2 AusbEignMedPharmV
§ 2 AusbEignMedPharmVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen